Mitteilung: Bundesverwaltungsgericht
Die Klägerin, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis streiten über eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Haltung von Schweinen in so genannten Kastenständen, in denen die Tiere zu Zuchtzwecken einzeln untergebracht sind, ohne sich frei bewegen zu können.
Der Landkreis hat bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen Schweine beanstandet und dem Unternehmen aufgegeben, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) so zu gestalten, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
Das Unternehmen hält die Anordnung für rechtswidrig, weil der Vorschrift genügt werde, wenn ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand strecken könne, auch wenn dort ebenfalls ein Schwein gehalten werde.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen und ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse es den in einem Kastenstand gehaltenen Schweinen möglich sein, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. … weiterlesen
Quelle: Bundesverwaltungsgricht – www.bverwg.de