Tierversuchsfreie Verfahren: USA will umfassende Strategie entwickeln

Menschen für Tierrechte fordert Deutschland auf, dem Beispiel der USA zu folgen

Die US-Arzneimittelbehörde Food and Drug Administration (FDA) hat angekündigt, 2023 eine „umfassende Strategie“ für alternative Testmethoden zu entwickeln. Parallel dazu leiten die USA den Übergang zu einer Forschung ohne Tierversuche auch gesetzlich ein. Auch die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag eine Reduktionsstrategie zu Tierversuchen festgeschrieben. Doch passiert ist bisher nichts. Menschen für Tierrechte fordert die Bundesregierung auf, aktiv zu werden und sich die bereits existierenden Ausstiegsstrategien zum Vorbild zu nehmen.

Die Ankündigung, eine „umfassende Strategie“ für alternative Testmethoden zu entwickeln, kündigte die leitende FDA-Wissenschaftlerin Namandjé Bumpus im Fachjournal Nature an (1). Es gäbe zwar keinen festen Zeitplan, sagt die Pharmakologin, aber das Programm, das Tierversuche durch den Einsatz modernster Alternativmethoden ersetzen soll, habe Priorität. Die vielen neuen Verfahren, die in Laboren auf der ganzen Welt entwickelt würden, machten die Abschaffung von Tierversuchen zu einer realistischen Möglichkeit für die Zukunft, sagt Bumpus. David Strauss, Direktor für angewandte Regulierungswissenschaft bei der FDA, ergänzte: „Wir glauben, dass wir uns an einem möglichen Wendepunkt befinden“. … weiterlesen

Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig

Mitteilung: Bundesverfassungsgericht

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.

Die Beschwerdeführerinnen sind als Tierheilpraktikerinnen beziehungsweise Tierhomöopathin tätig und behandeln Tiere mit nicht verschreibungspflichtigen, hochpotenzierten Humanhomöopathika. Nach dem mit Wirkung zum 28. Januar 2022 neu eingeführten § 50 Abs. 2 TAMG dürfen sie solche Humanhomöopathika bei Tieren nur noch dann anwenden, wenn sie zuvor von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind.

Dieser in § 50 Abs. 2 TAMG angeordnete Tierarztvorbehalt verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und – im Falle einer der Beschwerdeführerinnen, die zugleich Tierhalterin ist – in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), soweit die Vorschrift einen Tierarztvorbehalt auch für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika vorsieht. Der damit verbundene Grundrechtseingriff ist nicht verhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch als gering einzuschätzen ist und durch die Einführung einer Pflicht zum Nachweis theoretischer Kenntnisse im Bereich der Tierheilkunde weiter gemindert werden kann, keinen verfassungsrechtlich angemessenen Ausgleich vorgenommen.

Sachverhalt:

Nach der bis zum 27. Januar 2022 geltenden Rechtslage war Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, die Anwendung jeglicher nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vorbehaltlos gestattet. Seit dem 28. Januar 2022 stellt § 50 Abs. 2 TAMG dies unter den Vorbehalt, dass die Arzneimittel von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, und dass die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt. Dieser so genannte Tierarztvorbehalt umfasst daher unter anderem die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger, hochpotenzierter Humanarzneimittel bei Tieren.

Die Beschwerdeführerinnen arbeiten seit vielen Jahren in eigener Praxis als Tierheilpraktikerinnen beziehungsweise Tierhomöopathin. Sie behandeln vor allem Hunde und Katzen, aber auch Pferde und teilweise Kleintiere. Therapeutisch arbeiten sie nahezu ausschließlich klassisch homöopathisch und verwenden dabei hochpotenzierte Humanhomöopathika, die registrierungspflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind. Eine der Beschwerdeführerinnen hält auch privat Hunde und Pferde, die sie bei Bedarf ebenfalls mit diesen Arzneimitteln behandelt.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 50 Abs. 2 TAMG und rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Als Tierhalterin rügt eine der Beschwerdeführerinnen zudem eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) rügen.

Das Tierarzneimittelgesetz dient als solches zwar auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union (vgl. § 1 Abs. 3 TAMG). Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Prüfung des § 50 Abs. 2 TAMG im angegriffenen Umfang ist gleichwohl eröffnet, da es sich insoweit nicht um die Umsetzung zwingenden Unionsrechts handelt. Die Regelung setzt weder vollständig vereinheitlichendes Unionsrecht aufgrund eines Umsetzungsauftrags um, noch dient sie der Anpassung an insoweit verbindliches Unionsrecht.

B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet.

I. § 50 Abs. 2 TAMG greift unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der als Tierheilpraktikerinnen beziehungsweise Tierhomöopathin tätigen Beschwerdeführerinnen ein.

  1. Soweit § 50 Abs. 2 TAMG die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren unter einen Tierarztvorbehalt stellt, greift die Regelung in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen ein.
  2. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

a) Der für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren angeordnete Tierarztvorbehalt verfolgt allerdings einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Die in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Zwecke der „Fortführung und Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben“ des § 57a AMG a. F. können die angegriffene Regelung zwar für sich genommen nicht tragen. Auch die Arzneimittelsicherheit in Gestalt des Schutzes vor einer Fehlmedikation kann nicht als legitimer Zweck herangezogen werden, denn es bestehen keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse dazu, dass durch die Anwendung von hochpotenzierten Humanhomöopathika bei Tieren Gefahren für Tier, Mensch oder die Umwelt zu besorgen sind.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Tierarztvorbehalt aber den legitimen Zweck, die Qualität von Diagnostik und Therapie bei Heilbehandlungen von Tieren zu sichern. Es dient dem Tierschutz und der Gesundheit von Mensch und Tier, wenn Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen durch nicht ärztliche Personen vermieden werden. Zwar lassen die Gesetzesmaterialien ein entsprechendes Anliegen des Gesetzgebers nicht erkennen. Es handelt sich insoweit aber um einen objektiv vernünftigen und sachlichen Zweck, auf den auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden hinweist.

b) Der für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika angeordnete Tierarztvorbehalt ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich. Er ist jedoch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

aa) Der Eingriff in die freie Berufsausübung hat erhebliches Gewicht. Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen, die klassisch homöopathisch arbeiten und daher nahezu ausschließlich hochpotenzierte, nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika anwenden, sind im Kern ihrer Tätigkeit betroffen. Eine weitere berufliche Tätigkeit ist auf diesem Gebiet ganz weitgehend nicht möglich.

bb) Mit dem Tierschutz sowie der Gesundheit von Tier und Mensch stehen dem Eingriff schützenswerte Belange von erheblichem Gewicht gegenüber. Tiere sollen vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen durch nicht ärztliche Personen bewahrt werden. Mit Verbesserung des Tierschutzes wird ein besonders wichtiger Gemeinwohlbelang verfolgt, denn die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber durch Art. 20a GG, geeignete Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen.

cc) Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der hier verfolgten Gemeinwohlbelange ist jedoch als nicht sehr hoch einzuschätzen und kann vor allem durch die Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen im Bereich der Tierheilkunde weiter gemindert werden.

     (1) Das Tierschutzgesetz (TierSchG) und das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) enthalten verschiedene sanktionsbewehrte Verhaltens- und Anzeigepflichten, die jedenfalls in schwerer wiegenden Fällen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch durch Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen im Rahmen gewerblich durchgeführter Heilbehandlungen teilweise mindern können.

     (2) Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der hier geschützten Gemeinwohlbelange schätzt der Gesetzgeber selbst nicht als sehr hoch ein, da er eine Gefährdung im Hinblick auf zahlreiche andere Heilbehandlungen bei Tieren grundsätzlich hinnimmt.

Dass mit einer Heilbehandlung durch Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen gewisse Gefahren für den Tierschutz und die Gesundheit von Tier und Mensch einhergehen, weil nicht approbierte Personen nicht die gleiche Gewähr für eine hohe Qualität von Diagnostik und Therapie bieten können wie ein Tierarzt, ist keine Besonderheit der Anwendung von Humanhomöopathika bei Tieren. Dies gilt ebenso zum Beispiel für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel (etwa Tierhomöopathika) oder alternativer Heilmethoden (etwa Pflanzenheilkunde), die vom Gesetzgeber weder im Tierarzneimittelgesetz noch an anderer Stelle unter einen Tierarztvorbehalt gestellt, sondern auch Personen ohne spezifische Ausbildung unter Anwendung unterschiedlichster Therapieansätze vorbehaltlos gestattet werden. Die Gefahr von Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen und das Risiko, dass auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten unerkannt bleiben können oder falsch behandelt werden, nimmt der Gesetzgeber dort hin.

     (3) Die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes sowie einer Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch kann aber vor allem dadurch weiter gemindert werden, dass die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren durch nichtärztliche Personen zumindest vom Nachweis solcher Kenntnisse abhängig gemacht werden, die dazu befähigen einzuschätzen, inwieweit die Zuziehung eines Tierarztes oder die Verweisung an einen Tierarzt erforderlich ist.

dd) Vor diesem Hintergrund erscheint der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika zur Sicherung der Qualität von Diagnostik und Therapie im Ergebnis nicht mehr angemessen. Die als nicht sehr groß einzuschätzenden Gefahren können durch die Einführung einer Pflicht zum Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Tierheilkunde weiter vermindert werden. Gleichzeitig steht ihnen ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit gegenüber, denn Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern, deren Tätigkeit sich im Wesentlichen auf Behandlungen im Wege der klassischen Homöopathie beschränkt, bleibt mit Einführung des Tierarztvorbehalts im hier angegriffenem Umfang kaum mehr Raum zur beruflichen Betätigung. Das Maß der Belastung der Grundrechtsträger steht daher nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem gemeinen Wohl erwachsenden Vorteilen.

II. Der in § 50 Abs. 2 TAMG auch für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika durch Tierhalterinnen und Tierhalter angeordnete Tierarztvorbehalt greift unverhältnismäßig in deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Tierhalterinnen und Tierhalter, die – wie eine der Beschwerdeführerinnen – ihre Tiere klassisch homöopathisch behandeln, ist nicht gerechtfertigt. Der Tierarztvorbehalt dient zwar, auch soweit Tierhalterinnen und Tierhalter von ihm betroffen sind, dem legitimen Zweck der Sicherung der Qualität von Diagnostik und Therapie. Er ist ebenso geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erreichen. Die Regelung ist aber ebenfalls nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne.

Zwar ist das Eingriffsgewicht der Regelung zunächst geringer. Denn Tierhalterinnen und Tierhalter müssen weder eine ihren Lebensunterhalt sichernde Tätigkeit aufgeben noch sich insoweit beruflich neu orientieren. Demgegenüber sind aber die Sicherungen insbesondere des Tierschutzgesetzes, die jedenfalls in schwerer wiegenden Fällen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Belangen des Tierschutzes und der Schädigung der Gesundheit von Tier und Mensch mindern, für Tierhalterinnen und Tierhalter ungleich stärker.
———-
Beschluss vom 29. September 2022
1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21


Mitteilung Nr. 92/2022
vom 16. November 2022
Bundesverfassungsgericht
www.bundesverfassungsgericht.de
Bild von jpornelasadv auf Pixabay

 

Neues Videomaterial zeigt grausamen Lebendrupf für Daunen

Brutaler Lebendrupf in polnischen Betrieben

Bericht: Vier Pfoten e.V.

Die Produktion von Daunen-Decken und – Wintermode ist nach wie vor untrennbar mit Tierqual verbunden – das verdeutlichen die jetzt von VIER PFOTEN veröffentlichten Aufnahmen polnischer Farmen, die die grausame Methode des Lebendrupf zeigen. Das Filmmaterial wurde der globalen Tierschutzstiftung zugespielt und zeigt, wie in verschiedenen polnischen Betrieben Gänse dieser EU-weit verbotenen Prozedur unterzogen werden. Deutschland ist dabei Top-Abnehmer: Allein im Jahr 2020 importierte Deutschland Federn und Daunen im Wert von 23 Millionen Dollar aus Polen. Das entspricht mehr als einem Drittel des polnischen Gesamtexportvolumens. VIER PFOTEN fordert Modemarken auf, nur zertifizierte Materialen zu verwenden und sich nicht allein auf die Aussagen von Partner:innen in ihren Lieferketten zu verlassen. Die globale Tierschutzstiftung appelliert außerdem an Verbraucher:innen, ausschließlich zertifizierte Produkte zu kaufen. 

„Der grausame Lebendrupf führt bei den Tieren regelmäßig zu Hautverletzungen, Prellungen und gebrochenen oder verrenkten Knochen. Leider lassen die Regelungen in der EU diesen Lebendrupf unter bestimmten Bedingungen zu, nämlich wenn die Tiere während der Mauser gerupft werden. Dann verlieren sie viele Federn von allein oder die Federn sitzen bereits lockerer. Da Gänse aber zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten in der Mauser sind, werden aus wirtschaftlichen Gründen regelmäßig auch Tiere, die nicht in der Mauser sind, gerupft – was eigentlich verboten ist. Das zeigen die uns vorliegenden Aufnahmen und deshalb fordern wir: Auch der Lebendrupf während der Mauser gehört verboten.“ (Anne Wessendorf, Campaignerin bei VIER PFOTEN Deutschland)

Besonders perfide: Je älter die Gänse werden, umso mehr Daunen lassen sich von den einzelnen Tieren gewinnen. Deswegen ist bei Gänsen in Elterntierbetrieben – also Anlagen, in denen auch Gänsenachwuchs produziert wird – das Risiko des Lebendrupfs besonders hoch. Der Grund: Die Tiere können länger gehalten werden (vier bis fünf Jahre lang), werfen mehr „Produkt“ ab und können auch häufiger gerupft werden als die Tiere, die zur Fleischgewinnung gehalten werden. Enten und Gänse werden hauptsächlich zur Fleisch-, Leber- (Foie gras) und Eierproduktion gezüchtet. Dabei sind Daunen und Federn eine lukrative weitere Einkommensquelle in der Schlachtindustrie. Und: Konsument:innen von billigen Weihnachtsgänsen unterstützen so oft auch unbewusst zusätzlich den grausamen Lebendrupf. 

Verantwortung der Mode- und Textilindustrie
Deutschland importierte im vergangenen Jahr nach Angaben des Verbandes der Deutschen Daunen- und Federnindustrie (VDFI) etwa 9.500 Tonnen Daunen und Federn. Davon stammen allein rund 2.000 Tonnen aus Polen. Es wird geschätzt, dass das weltweite Produktionsvolumen von Federn und Daunen 2020 rund 525.000 Tonnen betrug. Polen ist der drittgrößte Exporteur von Daunen und Federn mit einem Wert von 73,8 Mio. US-Dollar im Jahr 2020. 

Weniger als fünf Prozent des Angebots an Daunen und Federn sind nach Tierschutzzertifikaten zertifiziert, die darauf abzielen, die Risiken des Lebendrupfens zu mindern. Es wird geschätzt, dass der Marktanteil des Responsible Down Standard (RDS) im Jahr 2020 bei lediglich etwa 3 Prozent (16.022 Tonnen) gelegen hat. 

Unternehmen sollten sich öffentlich dazu verpflichten, bis zu einem definierten Zeitpunkt nur noch 100 Prozent RDS-zertifizierte Daunen zu beziehen. Darüber hinaus sollten sie sicherstellen, dass sich in ihren Lieferketten ausschließlich zertifizierte Elternbetriebe befinden. 

Verbraucher:innen können Druck ausüben
Verbraucher:innen sollten nur auf Marken zugreifen, die ausschließlich Produkte vertreiben, die nach dem Responsible Down Standard (RDS) zertifiziert sind und so Druck auf den Einzelhandel ausüben. VIER PFOTEN appelliert deshalb an Verbraucher:innen, ebenfalls Modeunternehmen anzuschreiben und diese zu bitten, tierleidfreie Alternativen ins Sortiment aufzunehmen. 

Darüber hinaus gibt es schon seit Jahren nachhaltige, tierleidfreie Alternativen zu Daunen. Dazu gehört PrimaLoft das von Unternehmen wie Adidas, The North Face, Patagonia, Helly Hansen, Vaude und Lululemon verwendet wird. In jüngster Zeit gibt es außerdem Innovationen wie Pangaia, eine aus Wildblumen hergestellte Daune. Wie immer gilt: Der beste Tierschutz ist, überhaupt keine Produkte mit Materialien tierischen Ursprungs zu kaufen.

zu den Filmaufnahmen

Fotos

Tipps für tierleidfreie Wintermode


9.11.2022
Oliver Windhorst
VIER PFOTEN
www.vier-pfoten.de

 

Der Wald als Gesundheitsressource

Berichtt: Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Wie tragen Wälder zu unserem Wohlbefinden bei? Dieser Frage geht ein Team um den Würzburger Geografen Joachim Rathmann nach. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft fördert das Projekt.

Es ist heiß, von oben brennt die Sonne, Asphalt und Fassaden kesseln die Wärme förmlich ein. Dazu kommen Menschenmengen, Verkehrslärm und Hektik – ein Sommertag in der Stadt. Im krassen Kontrast dazu steht der Wald: Ruhe, kühler Schatten, statt Autos und Stimmengewirr hört man Vogelgezwitscher und den Wind in den Bäumen.

Aus Japan schwappt schon seit einigen Jahren ein Trend gen Westen, der genau auf diesen Gegensätzen aufbaut: das Waldbaden. Gemeint ist damit das bewusste Erleben der Natur mit den Zielen Erholung und Entschleunigung.

Studien belegen, dass dahinter mehr steckt als rein subjektive Empfindungen. Mit den gesundheitlichen Aspekten von Naturlandschaften befasst sich auch Joachim Rathmann, der seit Mai 2022 an der Julius-Maximilians-Universität (JMU) Würzburg ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) über drei Jahre gefördertes Projekt zu dem Thema leitet: Gesundheitsrelevante Effekte verschiedener urbaner Waldstrukturen. … weiterlesen

Trotz Fortschritten nur zehn Prozent der deutschen Gewässer ökologisch intakt

Mitteilung von Umweltbundesamt und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Alle sechs Jahre werden in Deutschland aktuelle Planungen für die Verbesserung des Zustands der Gewässer in einer Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie. Gewässer in Deutschland 2021. Fortschritte und Herausforderungen“ veröffentlicht. Aktuell sind nur knapp zehn Prozent der Flüsse, Seen und Küstengewässer in gutem ökologischen Zustand. Das ist zwar eine leichte Verbesserung gegenüber 2015, stellt Deutschland aber weiter vor große Herausforderungen. Positiv ist, dass die chemischen Belastungen im Grundwasser insgesamt leicht zurückgegangen sind. Allerdings musste jeder fünfte Grundwasserkörper in Deutschland weiterhin wegen zu hoher Nitratwerte als schlecht bewertet werden. Diese Belastung stammt vor allem aus der Landwirtschaft. Insgesamt hat sich der Zustand vieler Gewässer in den vergangenen Jahren in einzelnen Aspekten verbessert. Sie sind aber noch nicht im guten Zustand. Nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie sollen die Gewässer bis 2027 chemisch, ökologisch und – beim Grundwasser – auch in der verfügbaren Menge „gut“ sein. … weiterlesen

Kampfhundeverordnung: Fehlende Bereitschaft der Behörden zur Sachverhaltsaufklärung ein häufigeres Problem in der Praxis

Mitteilung: Anwaltskanzlei Dr. Lipinski

Rechtsanwalt Dr. Lipinski weist aus aktuellem Anlass der Bearbeitung zweier Mandate darauf hin, dass die fehlende Bereitschaft der Behörden, den Sachverhalt bestmöglich zu ermitteln, ein häufigeres Praxisproblem darstellt. Bei beiden Mandaten wurde von der Ordnungsbehörde durch behördliche Verfügung festgestellt, dass der konkrete Hund aufgrund behaupteter Beißvorfälle als gefährlicher Hund im Sinne der Kampfhundeverordnung eingestuft werde. Infolge wurde den Tieren jeweils ein Maulkorbzwang und Leinenzwang beim Aufenthalt auf bebauten Flächen auferlegt. … weiterlesen