Mitteilung: Anwaltskanzlei Dr. Lipinski
Rechtsanwalt Dr. Lipinski weist aus aktuellem Anlass der Bearbeitung zweier Mandate darauf hin, dass die fehlende Bereitschaft der Behörden, den Sachverhalt bestmöglich zu ermitteln, ein häufigeres Praxisproblem darstellt. Bei beiden Mandaten wurde von der Ordnungsbehörde durch behördliche Verfügung festgestellt, dass der konkrete Hund aufgrund behaupteter Beißvorfälle als gefährlicher Hund im Sinne der Kampfhundeverordnung eingestuft werde. Infolge wurde den Tieren jeweils ein Maulkorbzwang und Leinenzwang beim Aufenthalt auf bebauten Flächen auferlegt.
Rechtsanwalt Dr. Lipinski: „Das Problem ist jedoch, dass beide Behörden in beiden Fällen sich nicht wirklich bemüht haben, den Sachverhalt aufzuklären. Oft steht „Aussage gegen Aussage“. Wenn sich eine Behörde für den Erlass einer Verfügung oder eines Bußgeldbescheides entschließt, dann muss sie jedoch begründen, warum sie der Aussage des einzigen Zeugen und des einzigen „Opfers“ Glauben schenkt. Unerfindlich ist auch, dass die Behörden noch nicht einmal in Erwägung ziehen, dass die Aussagen der Zeugen deshalb komplett unglaubhaft und die Zeugen unglaubwürdig sein könnten, weil zwischen Zeuge und Hundehalter schon seit längerem eine nachbarschaftliche „Zerrüttung“ besteht.“
Betroffenen Hundehaltern wird empfohlen, entsprechende behördliche Verfügungen und Bußgeldbescheide fristgemäß anzufechten und eine rechtliche Überprüfung vornehmen zu lassen.
Heidelberg, den 04.11.2022
Dr. Uwe Lipinski
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht